Verschenken von Geld an Nichtansässige: Ist dies in Spanien steuerpflichtig?

Die Generaldirektion für Steuern stellt klar, dass der Ort des Geldes die Besteuerung bestimmt, nicht der Wohnsitz des Empfängers.
Geld an einen Nichtansässigen spenden
GTRES

Die spanische Generaldirektion für Steuern (DGT) hat sich erneut mit einer häufig gestellten Frage zu familiären Transaktionen mit internationalem Bezug befasst: Unterliegt eine Geldschenkung in Spanien der Steuerpflicht, wenn das beschenkte Kind im Ausland lebt? Die Antwort lautet: Ja – sofern sich das Geld zum Zeitpunkt der Überweisung auf einem spanischen Bankkonto befindet.

Geldgeschenk aus Spanien an ein Kind im Ausland

Der in der verbindlichen Entscheidung V2129-25 (in spanischer Sprache) vom 11. November 2025 analysierte Fall beruht auf einem häufigen Szenario: Ein Elternteil überweist Geld an sein Kind, das im Vereinigten Königreich lebt. Die zentrale Frage lautet, ob der Empfänger in Spanien Erbschafts- und Schenkungssteuer zahlen muss, obwohl er im Ausland lebt.

Die spanische Steuerbehörde (DGT) gibt eine eindeutige Antwort: Die Transaktion ist in Spanien steuerpflichtig. Maßgeblich ist nicht der Wohnsitz des Empfängers, sondern der Standort des Geldes zum Zeitpunkt der Schenkung.

Tatsächliche Verpflichtung bei Schenkung an Nichtansässige

Das spanische Gesetz 29/1987 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer legt fest, dass der Beschenkte – der Empfänger des Geldes – zur Zahlung verpflichtet ist. Lebt der Beschenkte jedoch nicht in Spanien, gilt eine wichtige Besonderheit: das Konzept der „Tatsächlichen Verpflichtung“.

Das bedeutet, dass Nichtansässige in Spanien nur für Vermögenswerte und Rechte mit Standort in Spanien steuerpflichtig sind. Entscheidend ist in diesem Fall, dass die spanische Steuerbehörde (DGT) davon ausgeht, dass das Geld eine territoriale Verbindung zu Spanien aufweist, da es sich zum Zeitpunkt der Schenkung auf einem spanischen Bankkonto befindet.

Der Wohnsitz des Kindes befreit nicht von der Schenkungssteuer in Spanien.

Eine der klarsten Schlussfolgerungen aus diesem Urteil lautet, dass ein Wohnsitz im Ausland Einzelpersonen in solchen Fällen nicht vor der Besteuerung in Spanien schützt. Die Steuerbehörden betonen, dass nicht der Wohnsitz des Kindes entscheidend ist, sondern der Ort, an dem sich das Geld zum Zeitpunkt der Schenkung befindet.

Dies widerlegt einen weit verbreiteten Irrglauben – nämlich, dass ein Umzug ins Ausland die Steuerpflicht in Spanien umgeht. Tatsächlich unterliegen Nichtansässige weiterhin der Steuerpflicht für Vermögenswerte, die sich auf spanischem Staatsgebiet befinden.

Einhaltung des europäischen Rechts: das Recht auf regionale Vorteile

Auch wenn der Steuerzahler nicht in der Autonomen Gemeinschaft ansässig ist, kann er sich für die Anwendung der dort geltenden Vorschriften entscheiden, was je nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu erheblichen Steuereinsparungen führen kann.

Es handelt sich hierbei nicht um eine Ermessensleistung, sondern um eine Regelung, die sich aus der zweiten Zusatzbestimmung des Gesetzes 29/1987 ergibt, das eingeführt wurde, um die spanische Gesetzgebung an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 3. September 2014 anzupassen. Dieses Urteil verpflichtete Spanien, die Diskriminierung von Nichtansässigen zu beseitigen und ihnen Zugang zu denselben Steuervorteilen wie Ansässigen zu gewähren.

Dieses Recht ist jedoch keine freie Wahl. Die zuständige Autonome Gemeinschaft muss anhand objektiver, in den Verordnungen festgelegter Rechtskriterien bestimmt werden.

Bei Geldgeschenken – die als bewegliches Vermögen eingestuft werden – sieht das Gesetz vor, dass der Beschenkte die Vorschriften derjenigen Autonomen Gemeinschaft anwenden kann, in der sich das Geld während der fünf Jahre vor der Schenkung die meiste Zeit befunden hat.

Diese Berechnung muss strikt vom jeweiligen Stichtag bis zum Tag vor der Übertragung erfolgen. Sie ist ein entscheidender Faktor, da sie die endgültige Steuerbelastung direkt bestimmt.

Es ist außerdem wichtig zu beachten, dass diese Option uneingeschränkt gilt. Entscheidet sich der Beschenkte für regionale Regelungen, muss er sämtliche Bestimmungen der jeweiligen autonomen Gemeinschaft – einschließlich Ermäßigungen, Steuerklassen und Freibeträgen – einhalten, ohne diese mit Elementen des nationalen Systems kombinieren zu können. Daher ist die Nachverfolgung des Verbleibs der Gelder in den letzten fünf Jahren kein nebensächliches Detail, sondern der entscheidende rechtliche Faktor für eine faire und optimale steuerliche Behandlung.

Wie muss eine Schenkung deklariert werden, wenn der Beschenkte nicht ansässig ist?

In diesen Fällen ergibt sich ein wesentlicher Unterschied: Zwar kann der Steuerpflichtige die Vorschriften einer autonomen Gemeinschaft anwenden, die Steuerverwaltung obliegt jedoch dem Staat. Dies führt zu einer Trennung zwischen den anwendbaren Regeln und der zuständigen Behörde – ein Aspekt, der insbesondere bei der Planung solcher Transaktionen relevant ist.

Die Selbstveranlagung muss mit dem Formular 651 beim spanischen Finanzamt eingereicht werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es keine regionale Anlaufstelle für nichtansässige Steuerzahler gibt, weshalb das Verfahren auf nationaler Ebene zentralisiert ist.

Wichtige steuerliche Aspekte bei internationalen Geldschenkungen

Dieses Urteil bekräftigt einen Grundsatz des internationalen Steuerrechts: Bei Geldschenkungen hängt die Steuerpflicht primär davon ab, wo sich das Geld zum Zeitpunkt der Übertragung befindet. Der Wohnsitz des Beschenkten tritt in den Hintergrund, wenn der Vermögenswert eine eindeutige Verbindung zu Spanien aufweist.

Daher ist eine sorgfältige Planung vor der Durchführung solcher Transaktionen unerlässlich. Der Standort des Geldes, dessen Entwicklung in den letzten Jahren und die geltenden Vorschriften können die endgültige Steuerbelastung erheblich beeinflussen – insbesondere angesichts der zunehmenden Rückverfolgbarkeit und Kontrolle durch die Steuerbehörden.