Steuern beim Immobilienverkauf in Spanien

Wie lässt sich der Steuerwert einer Immobilie ermitteln?
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Der heutige Artikel spiegelt unseren veröffentlichten Artikel „Immobilien in Spanien kaufen: Mit welchen Steuern müssen Sie rechnen?“ wieder.

Verkäufer in Spanien müssen zwei Steuern bezahlen:

1. die Kapitalertragsteuer (kurz CGT) und

2. die Plusvalia-Steuer.

Kapitalertragsteuer

Diese Steuer wird an die Zentralregierung, an das spanische Finanzamt, gezahlt.

Auf den Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien wird Kapitalertragsteuer erhoben.

  • Bürger des EWR und der EU: 19 %
  • Verkäufer aus dem Rest der Welt: 24 %

Der Gewinn wird definiert als die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkaufspreis einer Immobilie (abzüglich aller im Laufe der Jahre an der Immobilie vorgenommenen Verbesserungen sowie der beim Erwerb der Immobilie entstandenen Kosten einschließlich Steuern).

Bei Nichtansässigen in Spanien werden aufgrund der vom Verkäufer zu entrichtenden Kapitalertragssteuer 3 % der Zahlung vom Käufer einbehalten. Diese 3 % werden vom Käufer an das spanische Finanzamt gezahlt.

Je nachdem, ob ein Verkäufer einen Gewinn erzielt oder nicht, hat er möglicherweise Anspruch auf eine Steuerrückerstattung auf die 3 % oder einen Teil davon:

  • Verkäufer erzielt durch den Verkauf keinen Gewinn oder erleidet Verlust: Anspruch auf volle 3 % Steuerrückerstattung
  • Der Verkäufer erzielt durch den Verkauf einen Gewinn: Er muss Kapitalertragsteuer zahlen (die vom Käufer einbehaltenen 3 % werden auf die von ihm an das spanische Finanzamt zu zahlenden Beträge angerechnet).

Die Kapitalertragsteuer kann durch einen Anwalt beim Verkauf oder bei der Schenkung von Eigentum erheblich reduziert werden. Als Referenz unsere Steuerartikel:

Ein Anwalt kann Ihre Steuerlast beim Verkauf erheblich reduzieren, und zwar in dem Maße, dass Sie möglicherweise sogar Anspruch auf eine vollständige Steuerrückerstattung der vom Käufer einbehaltenen 3 % haben. Das Verfahren zur Steuerrückerstattung wird in unserem folgenden Steuerartikel ausführlich erläutert: Wussten Sie, dass die meisten nichtansässigen Verkäufer Anspruch auf einen Steuernachlass auf den Einbehalt von 3 % haben?

Wenn alles richtig gemacht wird und alle Ausgaben und Steuern ordnungsgemäß verrechnet werden, dann liegt die tatsächliche Kapitalertragssteuer beim Verkauf näher bei 5–7 % des Gewinns. Der Prozess zur Steuerminderung ist recht aufwendig und kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

Wir bieten einen Service über die Steuerrückerstattung in Höhe von 3 % zu einem wettbewerbsfähigen Preis an. Innerhalb von 3 Monaten erhalten Sie die einbehaltenen 3 % zuzüglich gesetzlicher Zinsen (bei verspäteter Rückerstattung) zurück.

Plusvalia-Steuer

Dabei handelt es sich um eine Steuer, die ein Verkäufer an die Gemeinde zahlt, in der sich seine Immobilie befindet. Das Gemeinde berechnet die anfallende Steuer nach einer Staffelung. Wir erklären dies ausführlich in unserem Steuerartikel: Neue spanische Plusvalia-Steuer auf Immobilien erklärt.

Einige Gemeinden arbeiten notorisch langsam und versenden die Steuerbescheide sehr spät, oft erst nach über einem Jahr. Käufer behalten sich normalerweise bei Abschluss des Kaufvertrags einen Teil des Verkaufspreises vor. Das bedeutet, dass der Käufer oder sein gesetzlicher Vertreter die Steuern des Verkäufers mit einem Teil des Verkaufspreises bezahlt.

Der Grund, warum der Betrag vom Käufers einbehalten wird, liegt darin, dass der Käufer rechtlich dafür haftet, wenn der Verkäufer nach Verkaufsabschluss besagte Steuer nicht entrichtet.

Im Gegensatz zu anderen Ländern gilt in Spanien die goldene Regel, dass alle Schulden und Zahlungsrückstände dem Eigentümer der Immobilie folgen. Wer also neuer Eigentümer wird, „erbt“ alle vorherigen Schulden und Steuern. Dies ist einer von vielen Gründen, warum Nichtansässigen dringend empfohlen wird, beim Immobilienkauf oder -verkauf in Spanien einen Anwalt hinzuziehen, um steuerliche und rechtliche Probleme zu vermeiden (Ihr Anwalt für die Eigentumsübertragung wird alles in Verbindung mit der Eigentumsurkunde sorgfältig prüfen).

LNA bietet einen wettbewerbsfähigen Service für die Eigentumsübertragung in Bezug auf den Kauf oder Verkauf von Immobilien in Spanien (wir sind landesweit tätig):

Wir von Larrain Nesbitt Abogados (LNA) verfügen über mehr als 21 Jahre Erfahrung und sind auf Steuern und Eigentumsübertragungen spezialisiert. Wir unterstützen unsere Kunden auch bei Einwanderungs- und Aufenthaltsvisa sowie bei Erbschaftsverfahren (Nachlass). Sie können uns per E-Mail unter info@larrainnesbitt.com, telefonisch über unsere britische Nummer (+44) 0754 3838 218 oder spanische Nummer (+34) 952 19 22 88) erreichen, oder indem Sie unser Kontaktformular ausfüllen.

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