Steuern in Spanien
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Wenn ein Nichtansässiger eine Immobilie in Spanien verkauft, wird ein Einbehalt in Höhe von 3 % des Verkaufserlöses erhoben. Dieses Geld wird vom Käufer (oder seinem Anwalt) einbehalten und innerhalb eines Monats nach Abschluss des Verkaufs an das Finanzamt überwiesen.

Was die meisten nicht wissen, ist, dass Verkäufer gesetzlich berechtigt sind, eine Steuerrückerstattung auf die vollen 3 % des Verkaufserlöses zu beantragen, sofern sie mit Verlust verkauft oder ein Nullgeschäft gemacht haben.

Es handelt sich dabei um ein technisches Verfahren, d. h. die Einreichung dieser Steuerrückerstattung erfordert den Beistand eines erfahrenen Anwalts (ein Verkäufer kann dies nicht allein tun), da die Steuer noch eingereicht werden muss.

Darüber hinaus stehen einem Verkäufer auch gesetzliche Zinsen zu, wenn das Finanzamt länger als üblich braucht, um den einbehaltenen Verkaufserlös zurückzuzahlen. Diese können beträchtlich sein und sind mit Sicherheit höher als das, was die Banken den Sparern heutzutage für ihre Einlagen zahlen!

Erstaunlicherweise wissen die meisten Verkäufer nichts von dieser Rückvergütung und machen sich nie die Mühe, ihr Geld zurückzufordern, das dann verloren ist!

Einbehalt von 3 % erklärt

Der Zweck dieses Einbehalts besteht darin, als Garant für die Kapitalertragsteuerpflicht des Verkäufers beim Verkauf einer Immobilie in Spanien zu fungieren. Erzielt ein Verkäufer einen Gewinn, muss er Kapitalertragsteuer zahlen. Diese 3 % stellen sicher, dass sich der Verkäufer nicht aus dem Staub macht.

Allerdings sind nicht alle Verkäufe gewinnbringend.

Außerdem werden Sie überrascht sein, zu erfahren, dass die meisten Verkäufer nach Hinzurechnung aller damit verbundenen Kosten und Ausgaben ein Nullgeschäft machen! Das würde bedeuten, dass sie alle berechtigt sind, eine Steuerrückerstattung für die einbehaltenen 3 % zu beantragen.

Wenn man alle mit der Eigentumsübertragung verbundenen Kosten (sowohl für den Kauf als auch für den Verkauf der Immobilie), die damit verbundenen Steuern, die anfallenden Gebühren (Makler, Notar, Grundbuchamt und Rechtsanwalt) und die an der Immobilie vorgenommenen Verbesserungen zusammenrechnet, ist es häufig so, dass die Verkäufer ein Nullgeschäft oder sogar einen Verlust erzielen, auch wenn dieser noch so gering ist.

In jenen Fällen, bei denen der Verkauf mit Verlust oder kostendeckend erfolgt, ist der Einbehalt von 3 % rechtlich nicht mehr gerechtfertigt. Das bedeutet, dass der Verkäufer einen Rechtsanspruch darauf hat, sie vom spanischen Finanzamt zurückzufordern, zuzüglich Zinsen!

Die Anwaltskanzlei LNA kann Ihnen helfen, Ihr Geld zurückzubekommen

Wir von LNA haben in den letzten zwei Jahrzehnten Tausenden von Verkäufern geholfen, ihr Geld zurückzubekommen.

Wir bieten die folgende wettbewerbsfähige Steuerdienstleistung an: Berechnung der Steuern des Verkäufers

Wir bieten einen stark gefragten Steuerservice zur Berechnung der Steuern des Verkäufers (Kapitalertragssteuer und Plusvalia-Steuer), ohne dass Sie uns mit der Eigentumsübertragung beauftragen müssen. Dies beinhaltet auch das Einreichen der Steuerrückerstattung von 3 % für den Verkäufer.

Selbstverständlich können Sie uns auch mit der Abwicklung Ihrer Eigentumsübertragung beauftragen, wir sind in ganz Spanien tätig.

Unser Team proaktiver Anwälte wird Ihr Geld innerhalb weniger Monate zurückholen.

Unser Honorar ist von Ihrer Verkaufssteuer absetzbar, sodass Sie noch weniger Steuern zahlen!

Fazit

Wenn Sie planen, eine Immobilie in Spanien zu verkaufen und Sie nichtansässig sind, können Sie sich an uns wenden, um Ihr Geld zeitnah zurückzuerhalten.

Wir können eine Steuerrückerstattung für die vollen 3 % oder einen Teil davon beantragen, abhängig von Ihren individuellen Umständen.

Setzen Sie sich mit uns bei LNA in Verbindung, wenn wir Ihre Verkaufssteuern berechnen und/oder eine Steuerrückerstattung für die 3 % in Ihrem Namen beantragen sollen. Steuerrückerstattungen werden in der Regel innerhalb weniger Monate ausgezahlt.

Diese entsprechenden Dienstleistungen bietet LNA:

Wir von Larrain Nesbitt Abogados (LNA) haben über 21 Jahre Erfahrung in der Unterstützung ausländischer Kunden beim Kauf, Verkauf oder der Vermietung von Immobilien in Spanien. Wir bieten einen preisgünstigen Buchhaltungsservice, um Steuern aus Ihrer Vermietung landesweit in jedem Steuerquartal einzureichen. Wir sind zudem auf Rechtsstreitigkeiten sowie Einwanderungs- und Aufenthaltsvisa spezialisiert. Sie können uns kontaktieren per E-Mail unter info@larrainnesbitt.com, telefonisch über unsere britische Nummer (+44) 07543 838 218 oder unsere spanische Nummer (+34) 952 19 22 88 oder indem Sie unser Kontaktformular ausfüllen, um einen Termin zu vereinbaren.

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