Nachbargemeinschaft muss 12.000 Euro an Postboten nach Sturz im Hauseingang zahlen
Buildings in Valladolid / idealista

Das Provinzgericht von Valladolid hat eine Nachbargemeinschaft zur Zahlung von 12.155,20 Euro an einen Briefträger verurteilt, der im Dienst gestürzt war, nachdem er beim Verlassen des Hauseingangs über eine Stufe oder einen Vorsprung an der Tür gestolpert war. Dabei zog er sich eine schwere Verletzung am Bein zu. Der Betrag entspricht zwei Tagessätzen für schwere Körperverletzung, 107 Tagessätzen für mittelschwere Körperverletzung und fünf Stichen für die Nachbehandlung, aufgrund einer leichten kosmetischen Verletzung.

In seinem Urteil geht das Gericht davon aus, dass zwischen der Straße und dem Innenbereich des Hauseingangs ein Höhenunterschied vorlag, der durch eine 9 Zentimeter hohe Stufe verursacht wurde, auf welcher der Türrahmen der Eingangstür des Gebäudes ruht. Offensichtlich wirkt die relativ unbedeutende Höhe der Stufe ihrer Sichtbarkeit entgegen, denn je höher die Stufe, desto deutlicher ist für jeden, der sich ihr nähert, der Höhenunterschied, den sie überbrücken soll. In Kastilien und León sind die Vorschriften über die Zugänglichkeit und die Beseitigung architektonischer Hindernisse zwar aufgrund des Baujahrs des Gebäudes nicht anwendbar, jedoch kann die Gefährlichkeit bestimmter Hindernisse bewertet werden.

Der Richter vertrat die Auffassung, dass es keiner besonderen Beschilderung bedurfte, um vor der Gefahr für Dritte zu warnen, dass aber versäumt wurde, durch eine entsprechende Kennzeichnung auf den Höhenunterschied hinzuweisen.

Im vorliegenden Fall betrat der Postbote den Hauseingang, um einer Frau, die in dem Gebäude wohnt, einen Bescheid zu überbringen. Anscheinend hatte er erst drei Tage zuvor seine Arbeit in diesem Gebiet aufgenommen. Er hatte also keine Vorkenntnisse über den Zustand des Hauseingangs und den unebenen Boden. Selbst wenn er wenige Minuten vor Verlassen des Gebäudes den Eingang betreten hatte und die Eingangstür hiernach öffnen musste, um wieder auf die Straße zu gelangen, hätte er die Stufe womöglich nicht bemerkt. Und das nicht nur, weil die Stelle nicht gekennzeichnet war, sondern auch, weil sie durch die Reflexion einer Fußmatte verdeckt wurde.

Zusammenfassend ist das Gericht der Ansicht, dass ein Fußgänger nicht verpflichtet ist, das Vorhandensein eines geringfügigen (knapp 9 cm), aber dennoch bedeutsamen Höhenunterschieds, auf den nicht hingewiesen wurde oder der nicht deutlich gekennzeichnet ist, sondern eher verdeckt ist, auf einem normalen Weg aus dem Eingang eines Gebäudes vorauszusehen. Folglich stimmt das Gericht dem Urteil der Fahrlässigkeit des Gerichts erster Instanz von Valladolid Nr. 15 zu, da die Gestaltung des Höhenunterschieds zwischen der Straße und dem Hauseingang, der aufgrund seiner besonderen Merkmale ein ungewöhnliches Hindernis und eine allgemeine Gefahr darstellt, für den Betroffenen nicht vorhersehbar ist.