Das Land wird steuerlich attraktiver für Arbeitskräfte, die eine Zeitlang im Süden tätig sein wollen.
Spanien reformiert „Lex Beckham“
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Spanien hat ein Startup-Gesetz verabschiedet. Eine der wichtigsten Neuerungen daran ist die Reform der Sonderregelung für nach Spanien entsandte Arbeitnehmer – die so genannte „Lex Beckham“. Diese werden nun mehr Personen als bisher in Anspruch nehmen können, da die Anforderungen flexibler gestaltet wurden.

Was ist Lex Beckham?

Um Fußballstars aus steuerlichen Gründen nicht vor einem Wechsel zu den berühmten spanischen Clubs abzuschrecken, führte die Zentralregierung die „Lex Beckham“ ein - benannt nach Weltstar David Beckham und im Wesentlichen ein Steuersonderregime für Ausländer, die zeitweise in Spanien arbeiten („Régimen especial para trabajadores desplazados a España“).

Dank des Sonderregimes dürfen Zuzügler zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht wählen. Die Vorzüge können für das Jahr des Zuzugs und die folgenden fünf Jahre in Anspruch genommen werden.

Was sind die Vorteile?

Die spanische Vermögensteuer greift unter der „Lex Beckham“ nur für das in Spanien befindliche und nicht das weltweite Vermögen. Auch fallen keine Steuern beispielsweise auf Dividenden oder Veräußerungsgewinne im Ausland an.

Einkünfte, die nicht aus einer spanischen Quelle stammen, werden ebenfalls nicht besteuert. Eine Ausnahme bilden allerdings Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und gewerblicher Tätigkeit, die zu Zwecken des Sonderregimes als in Spanien erzielt gelten.

Vorteilhaft ist auch der geringe Aufwand für die Einkommensteuer-Erklärung, da die Einkünfte ohne große Komplikationen – allerdings auch ohne Abzüge und Freibeträge – bis zu einem jährlichen Betrag von 600.000 Euro mit einem festen Steuersatz von 24 Prozent besteuert werden.  

Was ist neu?

Hervorzuheben ist eine deutliche Lockerung der Anforderungen:

  • In Anspruch nehmen konnte die Regelung bisher nur, wer zuvor zumindest zehn Jahre lang nicht in Spanien steuerlich ansässig war. Diese Frist wird auf fünf Jahre verkürzt.
  • Bisher musste ein wirtschaftlicher Grund für den Umzug eines Arbeitnehmers nach Spanien vorliegen. Ein Nachweis also, dass dessen Anwesenheit im Land notwendig ist (z. B. aufgrund einer Expansion des Unternehmens), war erforderlich. Nun kann der Zuzug allein mit der Begründung „Fernarbeit“ erfolgen.
  • Schon bisher griff die Regelung auch bei Personen, die nach Spanien umziehen, um als Geschäftsführers einer spanischen Gesellschaft zu tätig zu sein, dabei galt jedoch eine Beteiligungs-Höchstgrenze von 25 Prozent. Diese wird aufgehoben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gesellschaft nach spanischer Definition wirtschaftlich aktiv ist.
  • Darüber hinaus kann die „Lex Beckham“ im Regelfall zusätzlich auf Ehepartner sowie Kinder unter 25 Jahren angewendet werden, die mit nach Spanien auswandern.

Was gilt es dennoch zu beachten?

  1. Derzeit gibt noch keine Verwaltungsanweisung für das Gesetz.
  2. In Deutschland ist die Stundungsregelung der Wegzugssteuer seit 2022 entfallen.
  3. Zu klären ist auch, ob der Auswanderer im Ursprungsland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Diesen Beitrag erstellte die Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei PlattesGroup mit Sitz in Palma de Mallorca.