
Wenn ein Ehepaar ein Haus kauft, dann nehmen die Partner meist gemeinsam eine Hypothek auf. Doch was passiert, wenn die Ehe auseinandergeht und wer muss im Falle einer Scheidung die Hypothek bezahlen? Dieser Artikel gibt Antworten auf all die Fragen.
Wenn ein Ehepaar ein Haus kauft und gleichzeitig eine Hypothek aufnimmt, so sind beide gemeinsam für die Hypothekenzahlungen verantwortlich. Wenn einer nicht zahlt, muss der andere den vollen Betrag übernehmen. Andernfalls kann die Bank Maßnahmen ergreifen, wie etwa die Konten pfänden oder sogar das Haus zwangsvollstrecken. Die Angelegenheit wird noch komplizierter, wenn die Ehe in einer Scheidung endet.
Wer bekommt das Haus nach der Scheidung?
Dies ist die Schlüsselfrage, die sich für ein frisch geschiedenes Paar stellt, das noch eine Hypothek auf sein Haus hat. Sind Kinder in die Scheidung involviert, wird ein Ehegatte wahrscheinlich im Haus der Familie bleiben wollen. In diesem Fall gibt es mehrere Möglichkeiten, um das Haus zu behalten.
- Einvernehmliche Vereinbarung: Das Paar entscheidet, wer die Immobilie behält oder ob sie zum Verkauf angeboten wird.
- Vor Gericht gehen: Wenn die Scheidung vor Gericht ausgetragen wird, dann spricht der Richter das Haus dem Partner zu, der das Sorgerecht für die Kinder hat. Wenn das Paar keine Kinder hat, dann wird das Haus in der Regel dem Partner zugesprochen, der über die geringsten Mittel verfügt.
Wer zahlt im Falle einer Scheidung die Hypothek?
Die Rückzahlung einer Hypothek wird nicht davon beeinflusst, wer im Haus wohnt, wie viel jeder verdient oder ob sich ein Ehepaar trennt. Wenn die Hypothek gemeinsam aufgenommen wurde, dann sind beide Partner verpflichtet, die Raten abzuzahlen, bis das Darlehen vollständig getilgt ist. Die Situation kann jedoch unterschiedlich sein, je nachdem, ob das Paar im Rahmen einer Gütergemeinschaft oder einer Gütertrennung geheiratet hat.
- Gütergemeinschaft: Wenn das Haus als „Gemeinschaftseigentum“ erworben wurde (d. h. es gehört beiden Partnern zu gleichen Teilen), dann müssen beide zu gleichen Teilen zu den Hypothekenzahlungen beitragen.
- Gütertrennung: Wenn das Haus im Rahmen dieser Regelung gekauft wurde, dann zahlt jeder Partner einen Prozentsatz der Hypothek entsprechend seinem Anteil an der Immobilie. Wenn beispielsweise einer 70 % und der andere 30 % bezahlt hat, dann wird auch die Hypothekenzahlung entsprechend aufgeteilt.
- Privateigentum: Wenn die Immobilie nur einem Partner gehört, dann zahlt dieser die Hypothek vollständig selbst ab. Dies gilt unabhängig davon, wer in der Immobilie wohnt, auch wenn das Haus dem schutzbedürftigeren Ehepartner oder dem Partner zugeteilt wird, der das Sorgerecht für die Kinder hat.
Wenn der Elternteil, der das Sorgerecht für die Kinder hat, mit einem neuen Partner in der Wohnung lebt, dann verliert die Immobilie ihren Status als Familienwohnung. In diesem Fall könnte der andere Elternteil die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, was sich auf die bestehende Vereinbarung über die Nutzung der Immobilie auswirken könnte.
Was ist in diesen Fällen zu empfehlen?
Viele Familienrechts- und Scheidungsanwälte raten häufig zum Verkauf der Immobilie. Mit dem Erlös aus dem Verkauf kann die Hypothek getilgt werden, sodass keiner der Partner Schulden übernehmen muss. Ein Verkauf ist jedoch nicht immer ideal, insbesondere wenn der Immobilienmarkt in einer Krise steckt und die Immobilienpreise niedrig sind. In solchen Fällen ist es möglicherweise klüger, abzuwarten und alternative Lösungen zu prüfen.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass ein Ehepartner den Anteil des anderen am Haus abkauft. Der kaufende Ehepartner wäre dann Eigentümer der gesamten Immobilie und würde die volle Verantwortung für die Hypothek übernehmen. In diesem Fall muss er auch die Kosten für die Grundbuch- und Notargebühren sowie die Grunderwerbsteuer tragen.
Schließlich gibt es noch die Möglichkeit, die Miteigentümerschaft aufzulösen. Dabei überträgt ein ehemaliger Partner seinen Anteil am Haus auf den anderen, entweder im Austausch für die Übernahme der Hypothek oder gegen Zahlung eines Geldbetrags. Diese Option ist weit verbreitet und wird häufig empfohlen, da sie mit geringeren Steuern verbunden ist. Lediglich die Stempelsteuer (Spanisch: Actos Jurídicos Documentados) ist zu entrichten.