Am 12. Mai ist in Spanien ein Gesetz in Kraft getreten, das die Unternehmen dazu verpflichtet, die von ihren Angestellten geleistete Arbeitszeit sowie Überstunden zu erfassen. Das spanische Arbeitsministerium teilt derzeit mit, dass es keine Sanktionen für Unternehmen geben wird, die nicht rechtzeitig ein solches System zur Arbeitszeiterfassung eingeführt haben, wenn sie nachweisen können, dass sie dabei sind, mit den Arbeitnehmern über die Umsetzung der neuen Vorgabe zu verhandeln. Hier fassen wir die wichtigsten Punkte der obligatorischen Arbeitszeiterfassung in Spanien zusammen.
Das Gesetz über die Erfassung der Arbeitszeit bestimmt folgendes:
1) Das Unternehmen ist dazu verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit sämtlicher Mitarbeiter zu erfassen. Diese Aufzeichnung muss die Anfangs- und Endzeit des Arbeitstages enthalten. Bei dem Formular, das als Vorlage benutzt wird, ist wichtig, dass es sich um ein leeres Dokument handelt, ohne Beispieldaten. Ansonsten könnte der Eindruck entstehen, dass der Mitarbeiter gezwungen wird, diese vorgefüllten Daten zu übernehmen.
Ziel des Gesetzes ist es, Überstunden aufzudecken. Dafür müssen sämtliche Unterbrechungen der Arbeitszeit wie die Mittagspause und andere Pausen aufgezeichnet werden, die nicht als effektive Arbeitszeit zählen.
2) In Bezug auf die Art und Weise der Aufzeichnung der Arbeitszeiten schreibt das Gesetz kein konkretes System vor. Diese Entscheidung überträgt es auf die Tarifverhandlungen, so dass die Details der Aufzeichnung in den Tarifverträgen geregelt werden müssen. Ohne Tarifvertrag legt der Arbeitgeber nach Rücksprache mit den Arbeitnehmervertretern, falls vorhanden, ein System fest.
Alle anderen Unternehmen müssen sich für das System entscheiden, das sie für ihre Tätigkeit für am geeignetsten halten. Sollte es einen Betriebsrat oder Personalvertretung geben, müssen diese jedoch vorher konsultiert werden.
Unabhängig von der Art des Registrierungssystems müssen die Richtigkeit und die Wahrhaftigkeit der Daten gewährleistet werden. In solchen Fällen, in denen die Erfassung der Arbeitszeit aufgrund der Besonderheiten der Tätigkeit mittels Geolokalisierung erfolgen muss, muss das Recht auf Privatsphäre sowie der Schutz der persönlichen und digitalen Daten des Arbeitnehmers respektiert werden.
3) Das Unternehmen muss die tägliche Erfassung der Arbeitszeit über einen Zeitraum von vier Jahren aufbewahren. Die Arbeitnehmer, deren Vertreter sowie die Inspektoren der Arbeitsaufsichtsbehörde, die dies wünschen, können diese Daten jederzeit einsehen.
Dieses Gesetz wirkt sich jedoch nicht direkt auf das Gehalt des Arbeitnehmers aus. Es dient lediglich als Kontrollsystem und ermöglicht es den Inspektoren, die Arbeitszeiten zu kontrollieren. Es wird jedoch keine direkten Auswirkungen auf die Gehälter der Angestellten haben. Die Vergütung oder der Ausgleich von Überstunden muss im Arbeitsvertrag ausgehandelt und anhand der jetzt obligatorischen Erfassung belegt werden.
Diese Bestimmungen müssen beachtet werden
Zwischen dem Ende und dem Beginn des Arbeitstages müssen zwölf Stunden vergehen.
Unternehmen, die der verbindlichen Arbeitszeiterfassung nicht nachkommen, werden für jeden Angestellten, dessen Arbeitszeit nicht erfasst wird, mit einer Geldstrafe belegt. Aber keine Panik: Im Moment gibt es noch keine Sanktionen bei Nichteinhaltung. Die Arbeitsaufsichtsbehörde plant auch nicht, die Umsetzung speziell zu kontrollieren. Da die Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung zwischen den Arbeitnehmern und den Unternehmen verhandelt werden muss, wird den Unternehmen reichlich Spielraum gelassen.
Die Geldstrafen fangen bei 626 Euro bei leichten Verstößen an und können bei schweren Verstößen bis zu 6.250 Euro betragen.
Diese Arbeitszeiterfassung gilt für alle Angestellten eines Unternehmens, unabhängig von deren Arbeitszeiten oder ob sie im Büro oder von zu Hause aus arbeiten.
Das Gesetz gilt nicht für Selbständige.