Wie jedes Jahr nutzen wir die Gelegenheit, um alle nicht ansässigen Immobilienbesitzer in Spanien freundlich daran zu erinnern, dass sie verpflichtet sind, einmal im Jahr eine Steuer zu erheben, die als Nichtresidentensteuer bekannt ist. Dies ist unabhängig davon, ob Sie Ihre Immobilie in Spanien vermieten oder nicht.
Sie werden nach dem Vorjahr besteuert. Im Jahr 2021 werden Sie also die Steuer für das Jahr 2020 entrichten.
Grundsätzlich handelt es sich bei dieser Steuer um eine rechtliche Fiktion, bei der das spanische Finanzamt vermutet, dass Sie einen finanziellen Vorteil (Einkommen) aus Ihrem spanischen Wohnsitz beziehen. Aus diesem Grund wird sie als rechnerische Einkommensteuer für Gebietsfremde bezeichnet, da es sich um fiktives Einkommen handelt. Die spanischen Steuerbehörden sind der Ansicht, dass ein Eigentümer einen Sachvorteil aus dem Besitz von Immobilien zieht, unabhängig davon, ob dies wahr ist oder nicht, und besteuern es entsprechend.
Das Endergebnis ist, dass Sie diese Steuer einmal im Jahr entrichten müssen, wenn Sie nicht ansässig sind und eine Immobilie in Spanien besitzen. Wenn Sie dies nicht tun, werden Sie schließlich mit einer fiesen Steuervorladung von Spaniens Finanzamt beglückt, die dazu führen kann, dass Ihre Immobilie für die nicht gezahlte Steuer belastet wird.
Der steuerliche Wert der Immobilie ist der Buchwert im Besitz des Finanzamtes.
Abgabefrist: 31. Dezember eines jeden Jahres.
Bitte warten Sie nicht bis zum letzten Tag, um diese Steuer einzureichen. Wir empfehlen Ihnen dringend, es so schnell wie möglich einzureichen. Wir erheben diese Steuer online in ganz Spanien gegen eine sehr wettbewerbsfähige Gebühr, egal wo sich Ihre Immobilie befindet.
Weitere Informationen zu unserem Steuerrechtsservice finden Sie hier: Angerechnete Einkommensteuer für Gebietsfremde
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