Eine Mietausfallversicherung wird zunehmend erforderlich, doch wer muss dafür aufkommen?
Wer muss per Gesetz die Mietausfallversicherung bezahlen?
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Wenn Sie sich entscheiden, eine Immobilie zu vermieten, stellt sich immer die große Frage: Wie können Sie sich vor möglichen Zahlungsausfällen oder Schäden durch den Mieter schützen? Hier kommt die Mietausfallversicherung ins Spiel, die Vermieter davor schützt. Doch wer zahlt dafür: der Mieter oder der Vermieter? Wir beantworten diese Fragen.

Wer profitiert von der Mietausfallversicherung?

Am meisten profitiert vom Abschluss dieser Art von Versicherung der Vermieter, und zwar schützt er sich so vor möglichen Zahlungsausfällen des Mieters.

Allerdings können beide Parteien – Vermieter und Mieter – davon profitieren. Für Vermieter bietet diese Versicherung finanziellen Schutz vor der Nichtzahlung der Miete und kann Rechtskosten im Zusammenhang mit Räumungsklagen decken. Mieter können durch eine solche Versicherung ihre Attraktivität für Vermieter steigern. Sie kann ihnen zudem die Wohnungssuche erleichtern, die erforderliche Kaution reduzieren und bei finanziellen Engpässen rechtliche Probleme vermeiden.

Wie wird die Mietausfallversicherung abgeschlossen?

Beim Abschluss einer Mietausfallversicherung müssen einige Kriterien erfüllt sein. Da die Versicherung für die Deckung von Mietrückständen und Schäden an der Immobilie aufkommt, muss zunächst die Zahlungsfähigkeit des Mieters durch eine sogenannte Bonitätsanalyse nachgewiesen werden.

Dazu prüft der Versicherer, dass der Mieter in keiner Schuldnerkartei erscheint. Außerdem wird das Arbeitsverhältnis und die Höhe des Einkommens geprüft sowie sichergestellt, dass die Jahresmiete 40–45 % des Nettoeinkommens des Mieters nicht übersteigt. Zur Validierung dieser Angaben fordert der Versicherer vom Mieter die entsprechenden Unterlagen an.

Wenn Sie sich vor möglichen Zahlungsausfällen schützen möchten, schauen Sie sich bitte die Seite Versicherung für Wohnimmobilien an.

Wer muss die Mietausfallversicherung bezahlen?

Am besten ist es, wenn die Police auf den Namen des Eigentümers lautet. Die Zahlungsverpflichtung kann jedoch zwischen den Parteien vereinbart werden. Es ist jedoch nicht ratsam, die Zahlungen direkt vom Konto des Mieters abzubuchen, da der Mieter, wenn er die Miete nicht mehr zahlt, wahrscheinlich auch die Zahlungen für die Versicherung einstellt.

Wer soll per Gesetz die Mietausfallversicherung bezahlen?
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Wie viel kostet die Mietausfallversicherung?

Die Mietausfallversicherung beträgt in der Regel zwischen 3 % und 5 % des Jahresmietpreises. Wenn beispielsweise eine Immobilie für 1.000 Euro im Monat vermietet wird, würde der Eigentümer zwischen 300 und 600 Euro zahlen. Der Preis kann jedoch je nach Versicherungsgesellschaft und Art des abgeschlossenen Produkts variieren.

Wer schließt die Mietausfallversicherung ab?

Der Vermieter sollte eine Mietausfallversicherung abschließen, da diese bei Zahlungsverzug des Mieters garantiert eintritt. Aus offensichtlichen Gründen ist es für den Mieter nicht angebracht, eine Versicherung abzuschließen, um seine eigene Nichtzahlung abzudecken.

Obwohl der Abschluss einer Mietausfallversicherung nicht verpflichtend ist, erlaubt das Städtisches Mietrecht (LAU) den Abschluss zusätzlicher Garantien zur Sicherstellung der Mietzahlung. Artikel 36.5 des LAU regelt diese Art von Versicherung, überlässt jedoch viele Einzelheiten, einschließlich der Frage, wer die Versicherung bezahlen muss, dem Ermessen der Parteien.

Welche Garantien bietet die Mietausfallversicherung?

Die Mietausfallversicherung der ARAG von idealista bietet Garantien, die den Vermieter schützen. Konkret umfasst die Versicherung die juristische Wahrnehmung der Rechte des Vermieters an der versicherten Immobilie. Sie deckt sowohl wirtschaftliche Schäden ab, die durch die Nichtzahlung der Miete durch den Mieter entstehen, als auch materielle Schäden, die der Mieter durch Vandalismus am Inventar oder an der Bausubstanz der Wohnung verursachen kann. Die Abdeckung umfasst vor allem:

  • Rechtsschutz und Geltendmachung von Ansprüchen aus Mietverträgen
  • Rechtsschutz bei sonstigen Versicherungsverträgen
  • Strafrechtlicher Rechtsschutz
  • Schadensersatzansprüche, die nicht im Zusammenhang mit Verträgen stehen
  • Geltendmachung bei Ansprüchen aus Reparatur- und Wartungsdienstverträgen
  • Geltendmachung des Wohnrechts
  • Telefonische Rechtsberatung
  • Deckung bei Nichtzahlung von Miete, Nebenkosten und Reinigungsleistungen
  • Mietausfall durch Brand
  • Schäden durch Vandalismus an Bausubstanz und Inventar