Die Gefahren der Online-Bewertung bei der Ermittlung der spanischen Grunderwerbsteuer und der Schenkungssteuer
Die Gefahren der Online-Bewertung bei der Ermittlung der spanischen Grunderwerbsteuer und der Schenkungssteuer

Wenn ein Steuerpflichtiger eine Immobilie erwirbt, kann er auf der Website des Finanzministeriums (Consejería de Hacienda) der entsprechenden autonomen Gemeinschaft den Wert der Immobilie erfahren, um so zu wissen, welcher Betrag für die spanische Grunderwerbsteuer (Impuesto sobre Transacciones Patrimoniales – ITP) oder die Schenkungs- und Erbschaftssteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones – ISyD) fällig wird, um so zu vermeiden, zusätzliche Steuern zu zahlen. Doch nicht alle Autonomien akzeptieren die Online-Bewertung und können sogar zusätzliche Steuern einfordern, wenn sie der Auffassung sind, dass die Immobilie zu niedrig bewertet wurde.

Einige Finanzministerien der autonomen Gemeinschaften stellen den Bürgern ein Online-Immobilienbewertungstool für die Ermittlung der Grunderwerbssteuer (ITP) sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer (ISyD) zur Verfügung. Dies ist beispielsweise in der autonomen Gemeinschaft Madrid der Fall.

Ziel ist es, dem Steuerzahler Auskunft über den Wert der Immobilie zu geben und somit zu verhindern, dass die Immobilie überbewertet wird und somit mehr Steuern anfallen. Diese Bewertung hat allerdings nichts mit der Vorab-Bewertung zu tun, die Steuerpflichtige gemäß Artikel 90 des spanischen Steuergesetzes (Ley General Triburitaria – LGT) beantragen können. Diese Bewertung kann online (mit Online-Zertifizierung) oder persönlich angefordert werden, wobei sich der Antragsteller stets identifizieren muss. Die Behörden sind dann drei Monate lang an den Wert gebunden, die sie dem Steuerzahler mitgeteilt haben, wie José María Salcedo, Partner der Anwaltskanzlei Ático Jurídico, erläutert.

Zu Problemen kommt es, wenn die Behörden die auf der Website des Finanzministeriums (ohne Online-Zertifizierung) erhaltenen Bewertungen als nicht bindend erachten. Wenn der Steuerpflichtige also gemäß diesem Wert seine Steuererklärung abgibt, heißt dies nicht, dass nicht die Möglichkeit besteht, dass eine Wertüberprüfung durchgeführt wird. Zwei der obersten Gerichtshöfe Spaniens vertreten zwei verschiedenen Meinungen zu diesem Thema.

Der Oberste Gerichtshof von Galizien betrachtet einerseits die Online-Bewertung von Immobilien als etwas Positives. Er argumentiert, dass zur öffentlichen Wertfeststellung einer Immobilie nicht zwei verschiedene Verfahren existieren können: eines auf Papier (oder online mit digitaler Zertifizierung), das im Artikel 90 des LGT geregelt ist und für die Behörden verbindlich ist, und ein anderes, elektronisches Verfahren ohne Identifizierung auf der Website des Ministeriums selbst. Diese Bewertung wäre für das Finanzamt nicht bindend.

Daher ist der galizische Oberste Gerichtshof der Ansicht, dass nur die Richtigkeit der angegebenen Daten für die Bewertung durch die Behörden zählt. Das heißt, wenn der Steuerpflichtige die erforderlichen Daten zur Identifizierung der Immobilie korrekt in die Webanwendung eingibt und die Bewertung erhält, muss dies die gleichen Auswirkungen haben wie in Artikel 90 des LGT vorgesehen und für die Behörden verbindlich sein. Und dies, obwohl das Verfahren ohne digitales Zertifikat oder ohne Vorlage von Schriftstücken beim Finanzamt durchgeführt wird.

Der Oberste Gerichtshof von Katalonien akzeptiert die Online-Bewertung hingegen nicht. Die Methode der Bewertung basiert auf Artikel 57.1b des spanischen Steuergesetzes (Bewertung unter Bezugnahme auf Werte, die in den offiziellen Steueraufzeichnungen erscheinen).

Der katalanische Gerichtshof ist der Meinung, dass die Online-Bewertung lediglich für die Finanzämter Kataloniens, d. h. für den internen Gebrauch, bestimmt ist. Darüber hinaus ist es möglich, dass die aktuelle autonome Verwaltung eine Bewertungsprüfung vornimmt und den Wert der Immobilie höher einschätzt als in der Online-Bewertung.

Allerdings repräsentiert dieses Urteil die Meinung einer bestimmten Richterin, die versteht, dass die Durchführung einer Wertüberprüfung in den Fällen, in denen der Steuerzahler die Steuern gemäß der Online-Bewertung gezahlt hat, ein Missbrauch des Rechts wäre sowie eine Verletzung der Grundsätze des guten Glaubens, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes darstellen würde. Denn dem Steuerzahler wird eine Online-Bewertung angeboten, anschließend wird er aber durch die Wertüberprüfung betrogen.

Darüber ist sie der Ansicht, dass die Wertüberprüfung der Immobilien gegen Artikel 134.1 des spanischen Steuergesetzes verstoßen würde, der die Durchführung einer Wertüberprüfung ausschließt, wenn der Steuerpflichtige den Erwerb der Immobilie gemäß den von den Behörden veröffentlichten Werten erklärt hat.

Steuerbeträge niedriger als der offizielle Wert

Wenn jemand eine Immobilie erwirbt, ist bekannt, dass anschließend die Grunderwerbsteuer fällig wird, die je nach autonomer Gemeinschaft variiert. Wenn die entsprechende Steuer entrichtet wird, kann der Steuerzahler einen niedrigeren Betrag zahlen, als im offiziellen Kaufvertrag aufgeführt ist. Dies ist allerdings nur möglich, wenn er überprüft hat, dass dieser Wert mit der offiziellen Bewertung des Finanzamtes übereinstimmt. Da die Steuer gemäß den öffentlichen Daten entrichtet wurde, kann das Finanzamt kein Verfahren zur Wertüberprüfung einleiten.

In diesem Zusammenhang ist José María Salcedo der Ansicht, dass Artikel 46.3 des spanischen Grunderwerbssteuergesetzes (Ley del Impuesto de Transmisiones Patrimoniales), wonach der Wert einer Immobilie mindestens dem in der Verkaufsurkunde genannten Wert entspricht, eine Regel des Verfahrens zur Wertüberprüfung darstellt. Somit kann dieser Artikel nicht angewandt werden, da das Verfahren nicht eingeleitet werden kann, wenn der Erwerb der Immobilie gemäß dem von den Behörden veröffentlichten Wert erfolgt ist. Diese Auslegung des Gesetzes wird jedoch nicht vom Finanzministerium akzeptiert und muss somit vor Gericht verteidigt werden.