In Spanien sind Hausbesetzungen momentan an der Tagesordnung. Die betroffenen Besitzer denken dabei als erstes daran, zur nächsten Polizeiwache zu fahren, da es sich um eine Aneignung fremden Eigentums handelt. Die Rechtsanwältin Carmen Giménez, Inhaberin der Kanzlei G&G Abogados, empfiehlt jedoch, eine Zivilklage einzureichen, da dieser Prozess schneller und effektiver sei.
In einem in der Zeitschrift des Verbandes der Immobilienverwalter erschienen Artikel rät Carmen Giménez aus den folgenden Gründen davon ab, vor ein Strafgericht zu ziehen:
- Aufgrund des Prinzips der minimalen Einmischung im Strafrecht wurde das Vergehen der Fremdaneignung viel diskutiert, da auch eine Zivilklage erfolgen kann, die viel effektiver ist.
- Der Strafprozess dauert länger, da mehrere Gerichte beteiligt sind: zunächst das Amtsgericht, das in dem Fall ermittelt, und anschließend das Strafgericht, das über den Fall entscheidet.
- In einigen Fällen wechseln de Personen, die das Haus besetzen. Im Strafverfahren richtet sich die Klage gegen eine konkrete Person (Name und Vorname), damit diese angeklagt werden kann. Dieser Prozess kann sich bei wechselnden Besetzern jedoch in die Länge ziehen, da alle Personen identifiziert werden müssen. Bei einer zivilen Klage ist es nicht notwendig, diese gegen eine bestimmte Person zu richten.
Aus diesen Gründen empfiehlt Giménez, vor ein Zivilgericht zu ziehen und einen Antrag auf Zwangsräumung zu stellen. Dieser kann in einem mündlichen Verfahren entschieden werden, so dass die Fristen für die Zwangsräumung kürzer sind. Obwohl das Konzept der Zwangsräumung bislang nur in Situationen angewandt wurde, in denen der Eigentümer der Besetzung der Immobilie ohne Miete bis zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt zugestimmt hatte, hat der Oberste Gerichtshof Spaniens mittlerweile anhand von mehreren Urteilen eine Lösung für das Problem der illegalen Hausbesetzungen gegeben.
Das Urteil vom 29. Februar 2000 des Obersten Gerichtshof ermöglicht es, ein Zwangsräumungsverfahren gegen jede Person einzuleiten, die ohne Gegenleistung eine Immobilie nutzt. Somit kann das Recht gegen Hausbesetzer angewandt werden, insofern diese nicht vom Eigentümer unter bestimmten Umständen geduldet werden bzw. über keinerlei rechtliche Grundlage für die Nutzung der Immobilie verfügen.