Bei kurzfristigen Mietverhältnissen können Sie vieles von der Steuer absetzen / Gtres
Bei kurzfristigen Mietverhältnissen können Sie vieles von der Steuer absetzen / Gtres

Die Vermietung von Immobilien in Spanien, insbesondere von Ferienwohnungen (d. h. kurzzeitige Mietverhältnisse) hat sich in jüngster Zeit zu einer der rentabelsten Tätigkeiten entwickelt. Die Immobilienpreise in Spanien steigen seit 2018 wieder und es wird eine allgemeine Wertsteigerung bei Immobilien von 5% beobachtet.

Zusätzlich steigen die Renditen auf dem Mietmarkt seit drei Jahren im zweistelligen Bereich. Spanien ist zweitbeliebteste Urlaubsziel der Welt – hinter den USA. Die Prognose für Immobilieninvestitionen in Spanien ist so gut wie selten zuvor.

Aufgrund der Wertsteigerung der Immobilien und den steigenden Renditen bei der Vermietung, können Investoren und Eigentümer mit einer Gesamtrendite von über 10% pro Jahr rechnen. Der spanische Immobilienmarkt wird in den nächsten Jahren zweistellige Gewinne erzielen, die in Anbetracht der historisch niedrigen Zinssätze alternative Investitionsmöglichkeiten und die dürftigen Festrenditen weit übertreffen.

Nachdem wir nun zuerst klargestellt haben, dass ein Immobilienkauf in Spanien mit anschließender Vermietung tatsächlich eine ausgezeichnete Investition ist, möchten wir uns auf die Steuervorteile konzentrieren, von denen ausländische Vermieter profitieren können.

Steuererleichterungen bei kurzfristigen und langfristigen Mietverhältnissen

Die Steuererleichterungen für ausländische Staatsbürger gelten sowohl für kurzfristige Vermietungen (Ferienwohnungen) als auch für Langzeitmieten.

Vermieter ohne Steuerwohnsitz in Spanien können von enormen Vergünstigungen profitieren. Dazu müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Der Vermieter ist seinen Steuerwohnsitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (die Staatsbürgerschaft ist dabei irrelevant).
  • Die geltend gemachten Kosten stehen in direktem Zusammenhang mit dem Unterhalt der Immobilie, d. h. Reisekosten wären ausgeschlossen.
  • Sie können Umsatzsteuerrechnungen vorlegen, um Ihre Entlastungsansprüche zu untermauern.

Nicht in Spanien ansässige Personen (auch wenn sie ihren Wohnsitz in der EU haben) können folgende Ausgaben von ihrer vierteljährlichen Steuererklärung abziehen:

  • Zinsen aus einem Hypothekendarlehen, das zum Kauf der Immobilie aufgenommen wurde.
  • Kommunale Steuern, Verwaltungsgebühren und Zuschläge.
  • Kosten, die mit dem Abschluss von Mietverträgen zusammenhängen.
  • Instandhaltungskosten; Renovierungskosten und Baumaßnahmen sind jedoch ausgeschlossen, können aber beim Verkauf der Immobilie geltend gemacht werden.
  • Gemeinschaftskosten.
  • Hausratversicherung.
  • Reparaturen in der Immobilie: Klempnerarbeiten, Dachreparaturen, Malerarbeiten, Poolpumpe usw.
  • Versorgungsrechnungen: Strom, Wasser, Gas, Internet und Festnetz.
  • Reinigung.
  • Hausmeister-, Garten-, Alarm- und Sicherheitsdienste (z. B. in bewachten Wohnanlagen).
  • Anwaltskosten können bei Einreichung Ihrer vierteljährlichen Steuererklärungen zu 100% von der Steuer abgesetzt werde.
  • Hausverwaltungsgebühren.
  • Anzeigenkosten von Urlaubsplattformen, wie z. B. Rentalia (sowohl on- als offline).
  • Werbekosten.
  • Abschreibung und Wertverlust der Immobilie.